Am Samstag, den 21.08. wurde nun auch eine neue Corona-Verordnung Sport für Baden-Württemberg veröffentlicht!
Neue Corona-Verordnung Sport Baden-Württemberg seit 22.08.2021 in Kraft
Die am Sonntag, den 21. August 2021 veröffentlichte und tags darauf in Kraft getretene Corona-Verordnung Sport wurde an die zuvor bereits neu gefasste Corona-Verordnung für das Land Baden-Württemberg angepasst.
Die neue Corona-Verordnung Sport ermöglicht weitergehendere Freiheiten im Sportbetrieb als bisher. Angeglichen an die übergreifende Corona-Verordnung kehrt die neue Verordnung für den Sportbetrieb ebenfalls von den bisherigen Inzidenzstufen ab und fokussiert sich lediglich auf die Kategorisierung von immunisierten und nicht-immunisierten Personen. Dadurch entsteht sowohl für Sportvereine, als auch für Sportler:innen im Land eine größere Freiheit bei der Teilnahme am Spiel- und Trainingsbetrieb.
Mit der Frage, was bei einer Inzidenz unter 10, über 30 oder ab 50 gilt, müssen sich die Baden-Württemberger zumindest vorerst nicht mehr auseinandersetzen!
Klare Regelung für den Sportbetrieb
Immunisierten Personen ist der Zutritt zum Trainings- und Übungsbetrieb im Freien und geschlossenen Räumen ohne Einschränkungen gestattet. Für nicht-immunisierte Personen, einschließlich Trainer:innen und Übungsleiter:innen ist der Trainings- bzw. Übungsbetrieb im Freien ohne Vorlage eines Test gestattet. Hier betand bisher in Abhängigkeit von der jeweiligen Inzidenstufen eine Testpflicht für nicht-immunisierte Personen, wenn diese bspw. eine Runde Golf spielen wollten.
Für den Zutritt zu geschlossenen Räumen einer Sportstätte bedarf es jedoch weiterhin der Vorlage eines negativen Testergebnisses. Für kurzfristige Aufenthalte im Innenbereich, wie beispielsweise der Wahrnehmung des Personensorgerechts oder des Toilettengangs gilt die Testpflicht nicht. Das Duschen in Umkleideräumen ist nicht-immunisierten Personen hingegen ohne Testnachweis nicht gestattet. Zu dienstlichen Zwecken, dem Reha-Sport, sowie dem Spitzen- und Profisport ist weiterhin kein Testnachweis erforderlich.
Rahmenbedingungen für Veranstaltungen
Grundsätzlich bleibt auch für sportliche Veranstaltungen die Pflicht zur Entwicklung eines Hygienekonzeptes für Vereine. Eine Vorlage beim zuständigen Gesundheitsamt ist jedoch nur Pflicht, sobald die Anzahl der besuchenden Personen 5000 übersteigt. Bei jeder Veranstaltung unter 5000 Zuschauern ist das Konzept auf Verlangen vorzuweisen. Zusätzlich ist eine Kontaktverfolgung jederzeit zu gewährleisten.
Immunisierten Personen ist der Zugang zu Sportveranstaltungen aller Art jederzeit zu gewähren.
Die Vorlage eines negativen Testnachweises ist in geschlossenen Räumen für nicht-immunisierte Personen Pflicht. Dies gilt ebenso, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann und/oder die Teilnehmerzahl von 5000 Personen überschritten wird.
Mehr Infos unter: www.lsvbw.de/angepasste-corona-verordnung-sport-schafft-klarheit/
Quelle: Landessportverband Baden-Württemberg